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.INFO Preiserhöhung - 1. Juli 2017

Afilias hat eine Preiserhöhung für .INFO Domains ab dem 1. Juli 2017 angekündigt.

 

WHOISTrustee - ab sofort für verschiedene Uniregistry TLDs

Für folgende TLDs können wir ab sofort unseren WHOISTrustee (whois privacy) Service anbieten:

.AUDIO, .BLACKFRIDAY, .CHRISTMAS, .CLICK, .DIET, .FLOWERS, .GAME, .GIFT, .GUITARS, .HELP, .HIPHOP, .HOSTING, .JUEGOS, .LINK, .LOL, .MOM, .PICS, .PHOTO, .PROPERTY, .SEXY, .TATTOO

 

Premium Domains

 

Änderungen bei den Antworten zum AddDomain API Kommando

Zusätzlich zum EXPIRATIONDATE und dem STATUS, werden ab dem 10. Juli 2017 10:00:00 UTC auch folgende Werte zum AddDomain API Kommando ausgegeben:
 

Für Kunden, die die EPP Schnittstelle nutzen ändert sich nichts. Diese Antworten erhalten Sie nur, wenn sie die HEXONET API benutzen.

 

Änderungen bei .CH und .LI Domains

Die SWITCH Registry hat einige Perioden bei der Domainlaufzeit angepasst. Die Berechnung findet nun direkt am Tag der Registrierung statt und nicht, wie zuvor, am ersten Tag des darauffolgenden Monats. Ausserdem wird SWITCH eine GracePeriod von 10 Tagen nach dem Ablauf einer Domain einführen. Wir werden diese Änderungen zum 3. Juli 2017 aktivieren. Das Finalization Datum und die Failure Period wird 9 Tage sein und die neue Accounting Period wird 0 Tage sein.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Deutsche Lufthansa AG im URS-Verfahren erfolglos: Keine Suspendierung der Domain „lufthansa.reviews“
 
„Domaingrabbing“ oder „Domainsquatting“ gehören mittlerweile zum Domain-Alltag. Gerade mit der steigenden Anzahl an verfügbaren Top-Level-Domains nehmen auch die unberechtigten Registrierungen bspw. bekannter Marken, Namen oder häufig gesuchter Begriffe zu. Dahinter steckt meist eine einfache Strategie: Entweder soll die Domain später gewinnbringend verkauft werden oder aber vorgeben, eine Webseite zu dem im Domainnamen angegebenen Begriff zu sein, um etwa Internetnutzer auf die Seite zu locken.
 
Die Deutsche Lufthansa AG sah sich nach dem erfolgreichen Verfahren im Hinblick auf die Domain „lufthansa.koeln“ im vergangenen Jahr nun erneut einer möglichen Kennzeichenrechtsverletzung ihrer Marke „Lufthansa“ ausgesetzt. Auslöser war diesmal die Registrierung der Domain „lufthansa.reviews“ durch die Global Domains Corp LLC.
 
Was ist passiert?
 
Die Beschwerdeführerin, die Deutsche Lufthansa AG ist Inhabern der Marke „Lufthansa“, die bis in das Jahr 1926 zurückreicht. Sie ist auf die Domain „lufthansa.reviews“ aufmerksam geworden, die von der Beschwerdegegnerin, der Global Domains Corp LLC, registriert wurde.
 
Der deutsche Luftfahrtkonzern geht davon aus, dass durch die Registrierung und Nutzung der Domain „lufthansa.reviews“ ihre Marke „Lufthansa“ aufgrund der Namens-Identität verletzt sei. Sie begehrt nun im Wege des URS-Verfahrens, dass die Domain „lufthansa.reviews“ für den Rest seiner Registrierungsdauer gesperrt wird.
 
Entscheidung im URS-Verfahren
 
Dieses Verfahren bietet Markeninhabern in Folge der zahlreichen neuen Top-Level-Domains eine schnelle Möglichkeit gegen unberechtigte Neuregistrierungen und Kennzeichenrechtsverletzungen vorzugehen. Um einen möglichen Anspruch nach dem URS-Verfahren durchsetzen zu können, müssen dabei drei Voraussetzungen erfüllt sein:
 
Zum einen muss der registrierte Domainname identisch oder verwirrend ähnlich einem Wort oder einer Marke sein, für die der Beschwerdeführer eine gültige nationale oder internationale Registrierung besitzt und die gegenwärtig verwendet wird. Zum anderen darf dem Beschwerdegegner kein legitimes Recht oder Interesse an dem Domainnamen zustehen. Darüber hinaus muss auch erwiesen sein, dass die Registrierung und Nutzung des Domainnamens bösgläubig erfolgt ist.
 
Der zur Prüfung ernannte Omar Haydar hat die Meinung der Deutschen Lufthansa AG jedenfalls dahingehend bestätigt, dass mit der Markenregistrierung von „Lufthansa“ der Beweis erbracht wurde, dass der Domainname „lufthansa.reviews“ mit der Marke identisch ist. Zudem handele es sich bei der Marke „Lufthansa“ um eine bewährte Marke, die seit Jahrzenten von dem Luftfahrtunternehmen international genutzt wird und anerkannt ist.
 
Ebenso habe die Lufthansa AG nach Meinung des Prüfers entsprechend bewiesen, dass der Beschwerdegegnerin kein legitimes Recht oder Interesse an dem Domainnamen zusteht. Weder hat die Lufthansa AG ihr ein Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt, noch hat die Global Domains Corp LLC selbst ein legitimes Recht oder Interesse im Hinblick auf den Namen „lufthansa“ für sich geltend machen wollen. Denn sie hat weder auf die eingereichte Beschwerde reagiert, noch durch Inhalt auf der Webseite irgendetwas in diese Richtung zu verdeutlichen versucht.
 
Als problematischer und im Ergebnis als unzureichend, hat Haydar die Vorträge und Beweise hinsichtlich der Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung der Domain „lufthansa.reviews.“ erachtet.
 
Dazu hatte die Deutsche Lufthansa AG angeführt, dass mit der Domainendung „reviews“ eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke „Lufthansa“ verbunden sei und die Domain daher als dem Konzern zugehörig angesehen werde. Dieses Argument wurde jedoch von Haydar zurückgewiesen. Zwar hält er einen automatischen Rückschluss der Zugehörigkeit zum Unternehmen mit der Marke und eine mögliche Verwirrung der Internetnutzer für nicht ausgeschlossen. Dennoch vertritt Haydar die Auffassung, allein aus diesem Umstand könne keine Bösgläubigkeit des Domaininhabers entnommen werden. Schließlich sei seiner Meinung nach allgemein bekannt, dass eine Webseite rechtmäßig Informationen oder Bewertungen („reviews“) einer eingetragenen Marke zur Verfügung stellen kann, ohne dass dadurch zwingend die Marke verletzt wird. Für ihn ist auch aufgrund des fehlenden Inhalts der Webseite nicht ersichtlich, dass die Registrierung zum Zwecke der Ausnutzung der bekannten Marke und damit bösgläubig erfolgt sei.
 
Die Domain ist somit an seinen Inhaber zurückzugeben.
 
Fazit
 
Auch wenn durch das URS-Verfahren oftmals schnelle Ergebnisse erzielt werden können, so lautet „schnell“ nicht immer „besser“. Die Beschwerde der Deutschen Lufthansa AG hatte ganz offensichtlich auch deshalb keinen Erfolg, weil der registrierten Domain „lufthansa.reviews“ zu diesem Zeitpunkt kein Webseiten-Inhalt zu entnehmen war, anhand dessen in irgendeiner Art und Weise festzustellen gewesen wäre, dass die Registrierung und Nutzung bösgläubig erfolgte. Aufgrund der fehlenden Inhalte waren jedenfalls keine bösen Absichten erkennbar.
 
Abgesehen davon könnte diese Entscheidung jedoch für Inhaber von Top-Level-Domains mit der Endung „.reviews“ einen entscheidenden Hinweis bereithalten. So ist zumindest nach Meinung des Prüfers Omar Haydar grundsätzlich denkbar, dass diese Endung in Verbindung mit einer Marke aufgrund der eigenen Art von „Bewertungen“ registriert und genutzt werden darf, ohne dass damit gleich eine Kennzeichenrechtsverletzung einhergeht.
 
Den Kommentar zur Entscheidung vor dem National Arbitration Forum finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/deutsche-lufthansa-ag-im-urs-verfahren-erfolglos-keine-suspendierung-der-domain-lufthansa-reviews-urs-11-05-2017-fa1704001728186/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz